Stellung

Die zuständige Behörde beaufsichtigt die mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragten Sanitätsorganisationen und sonstigen Einrichtungen, um sicherzustellen, dass der Rettungsdienst die ihm obliegenden Aufgaben erfüllt. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben hat die zuständige Behörde einen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst und einen oder mehrere Vertreter zu bestellen.

Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung sowie die medizinische Qualität und das Qualitätsmanagement im Rettungsdienst. Die zuständige Behörde – und damit auch der ÄLRD – kann den Sanitätsorganisationen und sonstigen Einrichtungen des Rettungsdienstes Weisungen erteilen.